Gehen Sie mit uns stiften!

"Ich stifte, damit die Kirche im Ort bleibt!"

"Ich unterstütze die Markus Stiftung, weil hier das Herz von Sülfeld schlägt."

"Wir unterstützen die Markus Stiftung Sülfeld, weil unsere Kirche mit uns wächst und wir mit der Kirche wachsen!" (Spielgarten-Kinder)

"Mir liegt viel daran, dass ein Stück Sülfelder Tradition aufrecht erhalten wird."

"Ich stifte, weil die Sülfelder Kirche zu meinem Leben gehört und ich mich in ihrer nächsten Nachbarschaft gut aufgehoben fühle!"

"Nächstenliebe geht auch durch den Magen - deswegen unterstützen wür unsere Stiftung." (Team vom Tischlein-deck-dich)

"Ich unterstütze die Markus-Stiftung, weil wir seit Generationen mit unserer Kirche eng verbunden sind." (Hubert Sprenger)

Wer stiftet, will Gutes tun. Er oder sie - viele Stifter sind Stifterinnen - setzen ihr Vermögen ein, um auf Dauer zu helfen, in Gesellschaft und Kirche hinein zu wirken und damit Zukunft zu gestalten. Den Himmel verdienen kann sich niemand, auch nicht durch eine Stiftung. Doch als Mensch den Menschen langfristig etwas Gutes geben, das können wir.

HERZLICHEN DANK FÜR IHRE UNTERSTÜTZUNG!

Zustiften können Sie beim:

Kirchenkreisamt (KKA) Wolfsburg, = Kirchenkreis WOB Wittingen
Konto: 191 000 000 - BLZ: 269 910 66, Volksbank Bra-Wo
IBAN: DE 34 2699 1066 0191 0000 00
BIC: GENODEF 1WOB
Stichwort "Markus Stiftung Sülfeld"

Bei Spenden an die Kirchengemeinde geben Sie bitte das Stichwort "Kirche Sülfeld" oder "Kirche Wettmershagen" an.

Zustiftung - Steuerliche Abzugsfähigkeit
Gemäß § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftung) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem unten genannten Spendenabzug möglich.
Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.

Spende - Steuerliche Abzugsfähigkeit
Gemäß § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Zustiften / Spenden anstelle von Geschenken
Sollte bei Ihnen demnächst ein wichtiger, runder Geburtstag, ein Jubiläum oder eine Verabschiedung vom Berufsleben ins Haus stehen, denken Sie doch einmal darüber nach, ob Sie Ihre Gäste nicht bitten, anstelle von Geschenken eine Zustiftung oder Spende an unsere Sülfelder Markus-Stiftung vorzunehmen.